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sandro: Tragen von Schutzhelmen (Sonntag 26. Februar 2006, 03:38)

Servus Jungs,

habe heute eine relativ ruhige Nachtschicht in der Einsatzzentrale abzusitzen. Bin beim Lesen des Neuigkeitsbogens gerade über eine Info gestoßen, die ich Euch nicht vorenthalten möchte.
Selbst als Mehlmütze kratzt man sich schon mal am Kopf, wenn man so was liest:

Vollzug der Straßenverkehrs-Ordnung - § 21a StVO – Tragen von Schutzhelmen
- Zum IMS IC4-3612.21a-158 vom 13.12.2005 vert. mit PS E4-5015-1099/05 vom 13.02.2006
Mit o.g. IMS wird mitgeteilt, dass Führer und Beifahrer von Krafträdern bis auf weiteres (gem. 2. AusnahmeVO zur StVO i.d.F.v. 22.12.1992, BBBl. I, S 2481) auch nicht amtl. genehmigte Schutzhelme verwenden dürfen, soweit diese noch eine ausreichende Schutzwirkung bieten können (insbesondere widerstandfähige Kunststoffkonstruktionen, nicht jedoch Baustellen-/Stahl-/Feuerwehrhelme usw.).
Es bedarf daher der Prüfung im Einzelfall, ob der getragene Helm als geeignet zu betrachten ist. Eine generelle Aussage, ob ein Schutzhelm geeignet ist, beim Sturz eines Kradfahrers ausreichend vor Verletzungen zu schützen, ist nicht möglich und ist nötigenfalls über einen Sachverständigen abklären zu lassen.
Der Schriftverkehr ist abgelegt bei der PD Amberg, APPol unter E-5015 (vorm. E-500).
:shock: :crazy:

Anonymous: (Sonntag 26. Februar 2006, 08:42)

Bei bestehenden Verdacht des Prüfungsdurchfalles (§ 21D,R+V Doppelrollenhalter 14 Abs. 388 der StVO), ist die Prüfungsperson während der Fahrt zu Fall zu bringen, um Beweismittel zu sammeln und gegebenenfalls die Weiterfahrt zu unterbinden. Personen mit HD bzw. auf selbiger sind von dieser Regelung ausgeschlossen und auf gar keinen Fall zu kontrollieren (§51 Abs 33 Zeile 5 Schublade 13a des BGB) :lol: