Moin!
Kurzer Auszug aus Wikipedia zur GbR:
Wikipedia hat geschrieben:Konstitutiver Akt der Gesellschaftsbildung ist der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages, der grundsätzlich nicht formbedürftig ist. Er kann schriftlich oder mündlich, aber auch stillschweigend erfolgen, z. B. durch das gemeinsame Beziehen einer Wohnung.
... oder aber durch den Beitrag zu einem Internet-Forum, oder nicht ?!?
Wikipedia hat geschrieben:Problematisch ist die gemeinsame Haftung aller Gesellschafter.
<...>
Die Haftung ist gesamtschuldnerisch, d. h. im Außenverhältnis muss der einzelne Gesellschafter zunächst für alle Schulden der GbR mit seinem Privatvermögen haften, im Innenverhältnis kann er dann in der Folge das Geld wieder von seinen Mitgesellschaftern verlangen.
Nun bin ich ja kein Jurist!
Aber Jörg ist wohl der einzige, der - mindestens im Impressum des Forums - öffentlich mit Name und Anschrift bekannt ist. Daher würden wohl eventuelle Forderungen primär an ihn gerichtet werden.
So viel zum Status Quo, wenn ich die Informationen aus Wikipedia richtig deute.
Aber nun zu den Vereinen!
Wikipedia hat geschrieben:Ein eingetragener Verein <...> ist ein Verein, der in das Vereinsregister des jeweils zuständigen Amtsgerichts eingetragen ist. Eingetragene Vereine verfolgen keinen wirtschaftlichen Zweck, sind somit Idealvereine. Für die Zuständigkeit des Amtsgerichts ist der Vereinssitz maßgeblich.
Eingetragene Vereine sind juristische Personen. Sie sind vollrechtsfähig, das heißt sie können als Rechtssubjekte selbst Träger von Rechten und Pflichten sein. Sie können vor Gericht klagen und verklagt werden. Der Vorstand vertritt den Verein nach außen.
Wikipedia hat geschrieben:Ein nicht eingetragener Verein wird gem. § 54 BGB wie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts behandelt.
Da der nicht rechtsfähige Verein jedoch anders als die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die eine Personengesellschaft ist, körperschaftlich organisiert ist (Vorstand statt Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis aller Mitglieder, <...>) passen viele Vorschriften über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht auf den nicht eingetragenen Verein.
Die Rechtsprechung wendet daher auf den nicht eingetragenen Verein die Regeln für den rechtsfähigen Verein (§§ 21 – 79 BGB) an. Der nicht eingetragene Verein ist zwar anders als der eingetragene Verein keine juristische Person, wird aber dennoch dem rechtsfähigen Verein weitgehend gleichgestellt. Seit einem Grundsatzurteil des BGH zur BGB-Gesellschaft besteht auch kein Zweifel mehr, dass auch der nicht eingetragene Verein (teil-)rechtsfähig und damit auch parteifähig ist.
<...>
Obwohl ein nicht eingetragener Verein leichter zu gründen und traditionell staatsferner ist, weil die Kontrolle wegen der fehlenden Eintragung im Vereinsregister schwieriger ist, spricht meistens die volle Haftung der Mitglieder mit ihrem Privatvermögen gegen diese Variante. Allerdings ist oft von einer - auch stillschweigenden - Begrenzung der vertraglichen Haftung auf den Anteil am Vereinsvermögen auszugehen.
Allerdings habe ich auf diese "Vereinsmeierei" eigentlich gar keinen Bock!
Mitgliederantrag/-aufnahme und Hauptversammlung sollten wir noch hin bekommen, aber spätestens bei der Wahl von Schriftführer, Kassenwart etc pp sehe ich aufgrund der Entfernungen doch schon einige Schwierigkeiten.
Es gibt meines Wissens auch die Möglichkeit, sich dem ADAC anzuschliessen.
Machen glaub' ich viele IG's und MFG's, die heissen dann irgendwie "Moppedclub SoUndSo im ADAC e.V."
Da müsste man sich eventuell noch einmal mit dem ADAC unterhalten.
Ansonsten halte ich es wie Wolf, ruhig mal einen wohlgesonnenen (und kostenneutralen) Anwalt über das Für und Wider befragen ...
Ansonsten sollte das Thema vielleicht noch mal beim 6. Internationalen im stillen Kämmerlein besprochen werden ...